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Die Anwaltskanzlei für

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Beißvorfall und die Folgen -

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HundeRecht.online hilft Ihnen sofort weiter!

Kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Ansprüche durch einen Anwalt für HundeRecht.

Der Widerspruch als (vor-)letzte Chance.

>Ihre Ausgangslage:

Das Anhörungsverfahren beim Amt ist abgeschlossen. Der Mitarbeiter der zuständigen Verwaltungsbehörde hat aufgrund des ihm aktenkundigen Sachverhalts eine  Entscheidung getroffen und Ihren Hund als sogenannten Gefährlichen Hund eingestuft. Die Einstufung ist stets die Folge der Sachverhaltsangaben des 'Anzeigeerstatters' und Ihrer Einlassung.

 

>Vorsicht 1-Monats-Frist!

Sie erhalten die Nachricht von der Einstufung Ihres Hundes als Gefährlichen Hund per Post in der Regel per Postzustellungsurkunde (gelber Briefumschlag). Auf dem gelben Briefumschlag ist das Zustelldatum vermerkt, also das Datum, an dem der Brief vom Briefträger in Ihren Briefkasten gesteckt wurde. Ab dem Tag der Zustellung gilt die 1-Monats-Frist  (nicht zu verwechseln mit einer vier-Wochen-Frist), innerhalb derer Sie die Möglichkeit haben, die Entscheidung der Verwaltungsbehörde und damit auch die Einstufung Ihres Hundes als Gefährlichen Hund im Wege eines vorgerichtlichen Widerspruchs anzufechten.

Sie haben jetzt viele rechtliche Fragen?

Rufen Sie unser Service-Team HundeRecht.online an und vereinbaren Sie mit uns einen Termin für eine kostenlose Ersteinschätzung.

Thomas Holzhauer

Rechtsanwalt

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>Jetzt aber: VORSICHT!

Die Erfahrung zeigt, das Betroffene in ihrer Einlassung viel schreiben und unbedingt ihre und die Unschuld ihres Hundes in diesem Verfahrensstadium mit Worten um jeden Preis regelrecht erzwingen wollen, weil sie sich zudem zu Unrecht beschuldigt fühlen.

 

Vielmehr laufen Sie aber Gefahr, dass Sie sich in dieser emotionalen Situation regelrecht um Kopf und Kragen schreiben mit der Folge, dass Sie der Behörde vielfach Sachverhaltsdetails mitteilen, die der Behörde bisher sogar auch aus den Schilderungen des 'Anzeigeerstatters' bisher nicht bekannt waren. Sie tragen damit also vielmehr dazu bei, die Verwaltungsakte mit - bisher auch nicht bekannten - Sachverhaltsdetails zu füllen, die sich bei der Beurteilung durch den jeweiligen Sachbearbeiter im gleichen Maße auch zu Ihrem Nachteil auswirken können.

 

Einlassungen von betroffenen Hundehaltern, mögen Sie auch noch so offen und ehrlich gemeint sein, können am Ende auch dazu führen, dass Ihr Hund erst recht als Gefährlicher Hund eingestuft wird.

 

>Was ist also jetzt zu tun?

Bevor Sie als nächstes zu Zettel und Stift greifen und sich zu einer umfangreichen 'Gegendarstellung' hinreißen lassen, nutzen Sie zunächst unser Angebot für eine kostenlose Ersteinschätzung in Ihrem Fall.

 

Nehmen Sie dazu zu unserem Service-Team Kontakt auf, schildern Sie Ihren Fall, lassen uns die notwendigen Unterlagen zukommen und vereinbaren Sie einen Termin für ein kostenloses Gespräch mit einem Anwalt für eine rechtliche Ersteinschätzung in Ihrem konkreten Fall.

 

>Und die Frist vom Amt?

Die 1-Monats-Frist für den Widerspruch ist nicht verlängerbar! ABER: Sie müssen zunächst klar zum Ausdruck bringen, dass Sie gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde Widerspruch einlegen wollen. Der Widerspruch muss nicht begründet sei, solte aber, um Ihre Chancen zu steigern. Die Begründung kann Sie aber nach Einlegung Ihres Widerspruchs dann auch noch nachliefern. Nehmen Sie dazu Kontakt mit dem Sachbarbeiter beim Amt auf und teilen diesem mit, dass Sie zunächst mit einem Anwalt sprechen möchten, bevor sie sich zum Sachverhalt äußern wollen. Dies ist schließlich Ihr gutes Recht und kann Ihnen auch nicht verweigert werden.

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