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Beißvorfall und die Folgen -

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Wir helfen Ihnen gern dabei, dass Ihr Hund ein Mitglied Ihrer Familie bleibt.

Ihr Hund war an einem Beißvorfall beteiligt und Sie haben vom Ordnungsamt Ihrer Stadtverwaltung einen Bescheid erhalten, mit dem Ihr Hund jetzt als

 

'Gefährlicher Hund'

 

eingestuft werden soll bzw. wird.

 

Auflagen:

 

Mit der Einstufung Ihres Hundes als gefährlichen Hund erlässt das Ordnunsamt gleichzeitig Auflagen:

 

>Haltererlaubnis:

Sie werden verpflichtet, eine Haltererlaubnis zu beantragen, damit Sie auch weiterhin Ihren Hund halten und damit behalten dürfen.

 

Es droht ansonsten die Wegnahme Ihres Hundes durch die Ordnungsbehörde.

 

>Leinenpflicht & Maulkorbzwang:

Sie müssen Ihren Hund zukünftig außerhalb des eigenen (ausbruchsicheren) Grundstücks zwingend an der Leine führen.

 

Ferner muss Ihr Hund einen Maulkorb tragen. Das ist zum Beispiel immer dann der Fall, wenn Ihr Hund einen Menschen oder Tiere gebissen oder sonst über das natürliche Maß hinausgehend Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat.

 

Bei Zuwiderhandlungen droht ein Bußgeld von bis zu 10.000,00 €.

 

>Hundesteuer:

Es doht mit der Einstufung Ihres Hundes als gefährlich gleichzeitig eine spührbare Anhebung der Hundesteuer, die Sie dann für Ihren Hund bezahlen müssen.

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Vorgehen der Stadtverwaltung:

 

Sie bekommen zunächst die Möglichkeit, sich im Rahmen einer Anhörung zum Sachverhalt zu äußern, bevor das Ordnungsamt eine verbindliche Entscheidung trifft.

 

VORSICHT: Keine mündliche oder schriftliche Äußerung ohne Erstberatung durch einen Anwalt!

 

Ihre mündliche oder schriftliche Äußerung zum Sachverhalt wird Grundlage für die weitere Entscheidung der Ordnungsbehörde in Ihrem Fall und kann aus der Verwaltungsakte später nicht mehr entfernt werden.

 

Es besteht vielmehr die Gefahr, dass sich der betroffene Halter eines Hundes in rechtfertigender Art und Weise regelrecht um 'Kopf & Kragen' redet und damit seine Position und die seines Hundes regelmäßig verschlechtert. Dabei bemerkt der Hundehalter häufig nicht, dass er der Verwaltungsbehörde den tatsächlichen Sachverhalt noch 'zuarbeitet'.

 

Auf Seiten der Verwaltungsbehörden gibt es zudem kein sogenanntes 'Verständnis' für die persönliche Situation des Halters oder den Anlass für den Hund, warum dieser an dem streitgegenständlichen Beißvorfall beteiligt war.

 

>Einstufung als 'Gefährlicher Hund'

 

Nach einer erfolgten Anhörung des betroffenen Halters trifft die Verwaltungsbehörde in der Regel die Entscheidung, dass Ihr an einem Beißvorfall beteiliger Hund als sogenannter gefährlicher Hund eingestuft wird.

Ihr Rechtsschutz:

 

Gegen die Feststellung der Verwaltungsbehörde, dass es sich bei Ihrem Hund um einen gefährlichen Hund handelt, kann sich der betroffene Hundehalter wehren.

 

Sie bekommen in der Folgezeit zunächst  Post von der Verwaltungsbehörde, einen soganannten Feststellungsbescheid.

 

Gegen diesen Bescheid kann sodann binnen einer Frist von einem Monat - gerechnet vom Tag der Zustellung - Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden mit dem Ziel, dass der entsprechende Feststellungsbescheid durch die Verwaltungsbehörde zurückzunehmen ist.

 

 

Versäumen Sie die Frist, kann der Feststellungsbescheid nicht mehr erfolgreich angefochten werden und wird verbindlich.

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Einen Anwalt von Anfang an?

 

Sie brauchen zwar grundsätzlich keinen Anwalt, wissen im Gegenzug aber auch nicht, wie die Ordnungsbehörde 'funktioniert' und organisiert ist, um ausschließen zu können, dass Sie sich nicht selbst zu Ihrem Nachteil vertreten.

 

Unsere Empfehlung lautet daher: Wenn Sie Ihre Chancen auf Erfolg wahren wollen, dann arbeiten Sie von Anfang an mit einem Anwalt zusammen.

 

Nur im Team haben Sie die Möglichkeit, zielgerichtet Ihre Rechte zu wahren und durchzusetzen und letztendlich erfolgreich zu sein.

 

Hier sehen wir unseren Ansatz, Sie von Anfang an zu begleiten, um gegen eine entsprechende Verfügung der Stadtverwaltung erfolgreich vorgehen zu können.

 

Beginnen wir deshalb mit einer kostenlosen  Ersteinschätzung...

 

Das Service-Team der Kanzlei HOLZHAUER freut sich auf Ihre erste unverbindliche Kontaktaufnahme per Telefon oder per E-Mail.

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